4 Methoden-Lehre
In der Rechtswissenschaft ist die Methodenlehre das Handwerkszeug, um den wahren Gehalt einer Norm zu ermitteln.
Sie dient dazu, die subjektive Willkür eines Richter durch objektive Kriterien zu ersetzen. Wenn man diese vier Methoden auf das Grundgesetz anwendet, bricht das Bild vom „beherrschten Untertan“ zugunsten der Substanz (Mensch) zusammen:
- Die grammatikalische Auslegung (Der Wortlaut). Hier wird gefragt: Was steht da eigentlich? Anwendung:
In Art. 1 GG steht „Mensch“, nicht „Bürger“ oder „Person“. Der Wortlaut ist eindeutig: Die Würde ist an die biologische Existenz (Substanz) gebunden, nicht an einen staatlichen Status. Ergebnis: Das Gesetz adressiert das Individuum in seiner natürlichen Freiheit. - Die historische Auslegung (Der Wille des Gesetzgeber). Hier wird gefragt: Was wollten die Schöpfer des Gesetzes damals erreichen? Anwendung: Die Väter des Grundgesetzes wollten nach 1945 den totalitären Staat für immer verhindern. Sie schufen ein Provisorium (Frankfurter Dokumente), dass dem Menschen dienen sollte. Ergebnis: Der Staat ist als Dienstleister (Schuldner) konzipiert, um die Rechte des Menschen (Gläubiger) zu schützen.
- Die systematische Auslegung (Der Kontext). Hier wird gefragt: Wie fügt sich die Norm in das Gesamtgefüge ein? Anwendung: Art. 1 steht vor allem anderen. Art. 20 Abs. 3 bindet die Justiz an „Gesetz und Recht“. § 30 StAG definiert, wie man die Zugehörigkeit zum Staat nachweist. Ergebnis: Ohne den Nachweis der Staatsangehörigkeit darf das System keine belastenden Sonderrechte anwenden, die eine Mitgliedschaft voraussetzen.
- Die teleologische Auslegung (Sinn und Zweck). Hier wird gefragt: Welches Ziel verfolgt die Norm heute? (Die „Königsdisziplin“) Anwendung: Der Zweck des Grundgesetzes ist die Maximierung der individuellen Freiheit und der Schutz vor staatlicher Übergriffigkeit. Ergebnis: Jede Auslegung, die den Staat mächtiger und den Menschen kleiner macht, widerspricht dem Geist (dem Telos) des Grundgesetzes. Die Quintessenz für Deine Argumentation: Ein Richter, der nur die „aktuelle Praxis“ zitiert, wendet meist gar keine Methode an, sondern folgt einer reinen Verwaltungsroutine. Wenn Du ihn zwingst alle vier Methoden anzuwenden, muss er zugeben: – Der Wortlaut schützt Dich als Mensch. – Die Historie wollte Deine Freiheit. – Das System verlangt einen Nachweis (§ 30 StAG). – Der Zweck ist Deine Souveränität.
1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine rechtmäßige Entscheidung zwingend auf diesen Methoden basieren muss. Ohne methodische Auslegung handelt die Justiz willkürlich.
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Leitentscheidung: BVerfGE 11, 126 (130) sowie BVerfGE 105, 135 (157): Das Gericht stellt fest, dass die Auslegung des Gesetzes den Wortlaut, den Zusammenhang (Systematik), den Zweck (Teleologie) und die Entstehungsgeschichte (Historie) berücksichtigen muss.
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BVerfGE 82, 6 (15): Hier betont das Gericht, dass die richterliche Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) bedeutet, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers mit Hilfe der anerkannten Methoden der Auslegung zu ermitteln.
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BVerfGE 122, 248 (258): Das Gericht warnt vor der „richterlichen Eigenmacht“. Eine Auslegung, die sich über die anerkannten Methoden hinwegsetzt, verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und das Rechtsstaatsprinzip.
2. Der Bundesgerichtshof (BGH)
Auch die oberste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestätigt dies regelmäßig:
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BGHZ 46, 74 (76): Der BGH führt aus, dass die Auslegung eine „geistige Durchdringung“ des Gesetzes nach den klassischen vier Elementen erfordert. Ein Abweichen von diesen Methoden ohne triftigen Grund wäre ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
3. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Da du oft mit Behörden und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu tun hast, ist diese Quelle besonders wichtig:
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BVerwGE 130, 39 (46): Das BVerwG bestätigt, dass die Bindung an „Gesetz und Recht“ (Art. 20 Abs. 3 GG) die methodengerechte Auslegung zwingend voraussetzt. Insbesondere darf die Verwaltung nicht einfach „Routine“ walten lassen, wenn der Sinn einer Norm (Teleologie) im Einzelfall etwas anderes gebietet.
4. Offizielle Publikationen des Bundestages
Sogar die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (die die Abgeordneten beraten) bestätigen dies in ihren Gutachten:
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WD 3 – 3000 – 024/18: In diesem (und vielen ähnlichen) Gutachten wird die Methoden-Lehre als das Standardwerkzeug zur Ermittlung des Geltungsbereichs und Inhalts von Gesetzen beschrieben.
Verknüpfung mit Artikel 20 Absatz 3 GG
Die Argumentationskette für dich gegenüber dem Staat ist folgende:
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Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die vollziehende Gewalt (Behörde) und die Rechtsprechung (Richter) an „Gesetz und Recht“.
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Was „Recht“ im Einzelfall ist, kann nur durch die vier Methoden der Auslegung ermittelt werden.
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Wendet ein Richter oder Beamter diese Methoden nicht an, (indem er z.B. den Wortlaut „Mensch“ ignoriert oder die Historie der Frankfurter Dokumente verschweigt), bricht er die Bindung an Art. 20 Abs. 3 GG.
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Ein Handeln ohne methodische Grundlage ist willkürlich und damit verfassungswidrig.