Verfassungsrechtliche und historische Dekonstruktion der staatlichen Gewaltausübung: Die absolute Schutzpflicht des Individuums im System des Grundgesetzes
1. Einleitung und grundlegende verfassungsdogmatische Problemstellung
Die staatsrechtliche, dogmatische und historische Analyse des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland offenbart bei strikter methodischer Anwendung der Originaltexte und der historischen Entstehungsquellen ein Paradigma, das fundamental von klassischen Souveränitätskonzepten und der traditionellen Drei-Elemente-Lehre des Völkerrechts abweicht. Die vorliegende Untersuchung widmet sich der detaillierten und exhaustiven Beweisführung, dass das bundesdeutsche Verfassungssystem aus zwingenden juristischen und historischen Gründen weder die Führung eines Krieges noch die militärische Verteidigung zulässt. Diese auf den ersten Blick weitreichende staatsrechtliche Konsequenz ergibt sich nicht aus einer dem Text oktroyierten pazifistischen politischen Philosophie, sondern zwingend aus der positiven Rechtsdogmatik des Grundgesetzes, seiner historischen Entstehungsgeschichte, den direkten Vorgaben der westlichen Alliierten sowie der konsequenten Auslegung der Menschenwürdegarantie durch die Verfassungsrechtsprechung.
Im Zentrum dieser verfassungsrechtlichen Dekonstruktion stehen drei maßgebliche dogmatische Säulen: Erstens die historische Lehre aus der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die zur vollständigen Umkehrung des Verhältnisses von Staat und Individuum führte.1 Zweitens die Reduktion des grundgesetzlichen Geltungsbereichs auf eine rein personelle – und nicht länger räumlich-territoriale – Dimension, die durch die Streichung des Artikels 23 a.F. GG im Rahmen des Einigungsvertrages von 1990 ihre endgültige normative Manifestation fand.1 Drittens die absolute, universelle und extraterritoriale Bindungswirkung des Artikels 1 Abs. 1 GG, die dem Staat jegliche Verfügungsgewalt über menschliches Leben abspricht, mithin auch zwingend über das Leben potenzieller feindlicher Kombattanten im Falle eines bewaffneten Konflikts.1
Die methodische Prämisse dieser Untersuchung stützt sich auf die äußerste Wortlautgrenze der Verfassung, das absolute Berührungsverbot der in Artikel 79 Abs. 3 GG geschützten Normen sowie die zwingende Anwendung des Begünstigungsprinzips bei allen Belangen des vorstaatlichen Menschen.1 Die nachfolgende Expertise dekonstruiert das tradierte, oft unkritisch rezipierte Verständnis des staatlichen Gewaltmonopols und belegt detailliert, dass die Bundesrepublik Deutschland als primär auf den Schutz des Individuums ausgerichtete Vertragsgemeinschaft strukturell und verfassungsrechtlich unfähig ist, kriegerische oder militärisch-defensive Handlungen zu legitimieren.
2. Der alliierte Auftrag und die Genesis der Grundrechtsordnung
Um die absolute Friedens- und Gewaltlosigkeitsdogmatik des Grundgesetzes in ihrer vollen Tragweite zu erfassen, bedarf es einer präzisen historischen Einordnung der Verfassungsentstehung in den Jahren 1948 und 1949. Der westdeutsche Staat konstituierte sich nicht aus einem originären, ungebundenen Akt der Volkssouveränität im Sinne eines souveränen Nationalstaates, der sich selbst als höchsten Zweck begreift, sondern basierte auf einem eng definierten völkerrechtlichen Mandat der Besatzungsmächte.6
2.1 Die Frankfurter Dokumente als limitierender Gründungsakt
Am 1. Juli 1948 übergaben die Militärgouverneure der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone den elf westdeutschen Ministerpräsidenten in Frankfurt am Main die sogenannten „Frankfurter Dokumente“.8 Insbesondere das Dokument Nr. I enthielt die expliziten „Grundlinien für die Verfassung“. Die Alliierten autorisierten die Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung unter einer unabdingbaren, inhaltlich bindenden Prämisse: Es sollte eine demokratische Verfassung ausgearbeitet werden, die nicht primär die Macht eines neuen handlungsfähigen Zentralstaates etabliert, sondern in erster Linie eine angemessene Zentralinstanz schafft und „die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält“.8
Dieser alliierte Auftrag definierte den zu gründenden Staat funktionell als reinen Garanten individueller Rechte.1 Er entzog dem neu zu schaffenden institutionellen Gebilde von vornherein die klassische westfälische Souveränität. Die Westalliierten wollten unter allen Umständen vermeiden, dass die Volkssouveränität überbetont und dem neuen Staat etwas absolut Endgültiges oder Machtvolles verliehen wird, weshalb auch bewusst auf den Begriff der „Nationalversammlung“ verzichtet und stattdessen der „Parlamentarische Rat“ einberufen wurde.12
Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee sowie der spätere Parlamentarische Rat nahmen diesen restriktiven Auftrag nicht nur an, sondern erweiterten ihn in methodischer Konsequenz um eine absolute, unwiderrufliche Schutzbarriere für das Individuum.1 Carlo Schmid, einer der zentralen Architekten des Grundgesetzes und Vorsitzender des Hauptausschusses, betonte in seiner historischen Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 unmissverständlich die Natur dieses neuen Gebildes. Er legte dar, dass das entstehende Konstrukt keine Verfassung eines souveränen Staates, sondern lediglich die „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ sei.6 Für Schmid und die Väter des Grundgesetzes war klar, dass eine Verfassung in einer demokratischen Welt „in letzter Instanz […] die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt“ bestimmen muss.6 Der Staat wurde somit von Beginn an nicht als Herrschaftsapparat konzipiert, der Opfer von seinen Mitgliedern fordern darf, sondern als strikt limitiertes Instrument zur Sicherung der vorstaatlichen Freiheit.
2.2 Die historische Lehre aus Weimar und die absolute Ablehnung des Kollektivismus
Die zweite, ebenso maßgebliche Triebfeder der grundgesetzlichen Architektur war die bittere historische Lehre aus dem Scheitern der Weimarer Verfassung und der daraus resultierenden nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Die Weimarer Reichsverfassung hatte es in ihrer positivistischen Anlage ermöglicht, durch einfache Gesetze – tragisch symbolisiert durch das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 – und deren weite Auslegung den Rechtsstaat legalistisch in einen totalitären Unrechtsstaat zu transformieren.1
Die ideologische Kernmaxime des Nationalsozialismus und jedes Totalitarismus lautete: „Du bist nichts, dein Volk ist alles“.2 In diesem System wurde das Individuum vollständig dem kollektiven Staats-, Rassen- oder Volkszweck untergeordnet und verlor seinen eigenständigen moralischen und rechtlichen Eigenwert. Der Staat besaß die totale Verfügungsgewalt über das Leben und den Tod der Menschen. Das Grundgesetz ist in seiner gesamten dogmatischen und systematischen Struktur als radikaler, diametraler Gegenentwurf zu diesem kollektivistischen Vernichtungsprinzip konzipiert.1
Der Parlamentarische Rat zog die unausweichliche methodische Konsequenz, dass sich ein solcher totalitärer Übergriff nie wiederholen dürfe. Der Telos der Verfassung – zusammengefasst in dem Postulat „Nie wieder“ – zielt auf den absoluten und bedingungslosen Ausschluss einer Herrschaft des Kollektivs über das Individuum ab.1 Wie in der historischen Aufarbeitung der Entstehungsgeschichte treffend resümiert wird, führte dies zu einer fundamentalen Umkehrung der Prämissen: „Da sagte man, Du bist nichts, dein Volk ist alles. Dass Menschenwürde Prinzip 180 Grad Drehung sozusagen dagegen – der Staat ist für den Menschen da und nicht der Mensch für den Staat“.3
Dieser ontologische Vorrang des Menschen vor dem Staat bedeutet in der dogmatischen Konsequenz, dass kollektive oder staatliche Interessen – und sei es das ultimative Interesse an der territorialen Verteidigung, der geopolitischen Selbstbehauptung oder dem staatlichen Überleben in Krisenzeiten – niemals die Existenzberechtigung, die Freiheit oder die unantastbare Würde des Individuums aufheben oder relativieren dürfen. Der Staat ist ein bloßes Mittel zum Zweck des individuellen Schutzes; er darf nicht zum Selbstzweck mutieren, der die Existenz des Menschen für seine eigene Erhaltung opfert.
| Verfassungsrechtliches Paradigma | Nationalsozialismus / Totalitarismus | Verfassungsordnung des Grundgesetzes (ab 1949) |
| Primat der Ordnung | „Du bist nichts, dein Volk ist alles“ 2 | Der Staat ist um des Menschen willen da 3 |
| Rolle des Individuums | Mittel zum Zweck, Objekt der Herrschaftsgewalt | Selbstzweck, absoluter Schutz vor dem Staatskollektiv 1 |
| Natur der Rechte | Vom Kollektiv gewährt und jederzeit entziehbar | Vorstaatlich, unveräußerlich, vom Staat passiv zu achten 1 |
| Verfassungsschranken | Relativ, durch einfache Gesetzgebung aushöhlbar | Absolut und unabänderlich (Art. 79 Abs. 3 GG Ewigkeitsgarantie) 1 |
3. Der Telos der Verfassung: Die absolute und universelle Bindungswirkung der Menschenwürde
Aus der dargestellten historischen Lehre und dem alliierten Gründungsauftrag formte der Parlamentarische Rat das unverrückbare Fundament des deutschen Staates in Artikel 1 des Grundgesetzes. Die präzise sprachliche, systematische und juristische Analyse dieses Artikels beweist die unüberwindbare Unvereinbarkeit jeglicher staatlicher Tötungshandlung – mithin jeder Form der Kriegsführung – mit den normativen Vorgaben der Verfassung.
3.1 Die extraterritoriale Universalität von „Der Mensch“ (Art. 1 Abs. 1 GG)
Artikel 1 Abs. 1 GG statuiert imperativ: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Der Verfassungsgeber wählte an dieser exponierten Stelle bewusst und mit äußerster linguistischer Präzision den universellen Singular „der Mensch“.1 Die Norm lautet explizit nicht „Die Würde des Deutschen“, noch lautet sie „Die Würde der Menschen“ (im Sinne eines kollektiven, abstrakten Plurals), noch „Die Würde des rechtstreuen Staatsbürgers“. Die bewusste Wahl des Singulars „Mensch“ konstituiert einen vorstaatlichen, absoluten und universellen Geltungsanspruch, der an keine Staatsangehörigkeit, kein Territorium und kein Wohlverhalten geknüpft ist.1
Das Grundgesetz zwingt den Staat und all seine Organe, die Würde jedes Individuums weltweit zu achten und zu schützen, sobald staatliche Gewalt auf dieses Individuum einwirkt.1 Diese extraterritoriale Bindungswirkung der Grundrechte, insbesondere des Artikels 1 GG, ist in der modernen Verfassungsrechtsprechung unumstritten. Wenn der Staat im Ausland agiert, reist die Verfassung und insbesondere die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde mit den staatlichen Akteuren mit.5
Das nachfolgende normative Bekenntnis des Deutschen Volkes in Artikel 1 Abs. 2 GG „darum […] zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ erbringt den dogmatischen Beweis für die fehlende Verfügungsgewalt des Staates über das Individuum.1 Menschenrechte sind nach dieser Verfassungskonzeption genuin vorstaatlich; der Staat tritt im juristischen Sinne lediglich als anerkennender Rezipient und verpflichteter Schuldner dieser Rechte auf, niemals als ihr Schöpfer oder Disponent.1
Aus dieser Konstruktion ergibt sich systematisch ein striktes Definierungsverbot: Jede Definition (abgeleitet vom lateinischen definire = abgrenzen, eingrenzen) der Menschenrechte durch staatliche Organe wäre eine unzulässige Anmaßung hoheitlicher Herrschaft über die der menschlichen Existenz innewohnende, unendliche Würde.1 Die Menschenrechte sind unverletzlich und unveräußerlich, was ein absolutes, abwägungsresistentes Eingriffsverbot begründet und die Unmöglichkeit postuliert, dass der Mensch diese Rechte – sei es durch erzwungenen Akt oder durch angebliche freiwillige Verwirkung – jemals aufgeben könnte.1
3.2 Die Objektformel und das kategorische Verbot der Instrumentalisierung
Die methodische Tiefe und die absolute Strenge dieses Schutzes werden durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere durch die vom Gericht entwickelte „Objektformel“, untermauert und verfeinert. Im bahnbrechenden und viel beachteten Urteil zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfGE 109, 279) stellte das höchste deutsche Gericht mit bindender Wirkung fest, dass der Staat verfassungsrechtlich nicht befugt ist, menschliches Leben gegen anderes menschliches Leben abzuwägen.1
In jenem Fall ging es um die Frage, ob der Staat ein von Terroristen entführtes Passagierflugzeug, das als Waffe gegen Zivilisten am Boden eingesetzt werden soll, abschießen darf. Das Gericht urteilte eindeutig: Das Leben eines unschuldigen Menschen darf nicht durch staatliche Gewalt ausgelöscht werden, selbst wenn dadurch hunderte oder tausende andere Leben gerettet oder ein schwerer Angriff auf die staatliche Ordnung abgewehrt werden könnte. Das Individuum darf unter der Geltung des Artikels 1 Abs. 1 GG niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, zu einem manipulierbaren Mittel zur Rettung anderer oder zur Erreichung übergeordneter Zwecke herabgewürdigt werden.1 Die staatliche Gewalt ist dem Menschen gegenüber zu 100 % gebunden; es existiert kein utilitaristischer Ermessensspielraum.1
Überträgt man diese zwingende höchstrichterliche Rechtsprechungskomplex auf das Szenario eines Krieges – ausdrücklich auch eines proklamierten Verteidigungskrieges –, offenbart sich die verfassungsrechtliche Unmöglichkeit legitimer militärischer Gewalt. Kriegerische Handlungen basieren logisch, operativ und konstitutiv auf der systematischen Auslöschung menschlichen Lebens (seien es feindliche Soldaten oder die stets in Kauf genommenen zivilen „Kollateralschäden“). Ein feindlicher Kombattant ist im Sinne des universellen Wortlauts des Art. 1 Abs. 1 GG unzweifelhaft ein „Mensch“. Die gewaltsame Auslöschung seines Lebens zur Erreichung eines kollektiven Ziels – wie der Abwehr eines Angriffs, der Verteidigung des Staatsgebiets oder der Erhaltung der staatlichen Integrität – degradiert diesen Menschen zwangsläufig zum bloßen Objekt staatlicher Zielerreichung und zu einem Mittel zum Zweck.1
Da das Grundgesetz dem Staat jedoch absolut und ausnahmslos vorschreibt, die Würde jedes Menschen (weltweit, also unweigerlich auch die des potenziellen Kriegsgegners) zu achten, schließt dies die legitime Ausübung tödlicher militärischer Gewalt kategorisch aus.1 Die Unterscheidung zwischen „Kombattanten“ und „Zivilisten“, wie sie das humanitäre Völkerrecht nach den Genfer Konventionen vornimmt, existiert im absoluten normativen Text des Artikels 1 GG nicht. Das Grundgesetz erlaubt keine Relativierung der Menschenwürde durch das Tragen einer feindlichen Uniform.
3.3 Das absolute Berührungsverbot der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG)
Die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist dogmatisch durch Artikel 79 Abs. 3 GG (die sogenannte Ewigkeitsklausel) gegen jegliche verfassungsändernde oder gesetzgeberische Relativierung immunisiert. Die im Text verankerten Begriffe „unantastbar“ (Art. 1 Abs. 1 GG) und „berührt“ (Art. 79 Abs. 3 GG) folgen einer strikt binären juristischen Logik (0 oder 1).1
Es gibt in dieser verfassungsrechtlichen Konstruktion keinen rechtlichen Grauraum, keinen flexiblen Abwägungsmechanismus und keinen aufweichbaren „Kerngehalt“ der Menschenwürde, in den in extremen Krisenzeiten eingegriffen werden dürfte. Jede staatliche „Berührung“, die das Individuum zum Objekt macht, ist schlichtweg unzulässig.1 Demnach kann auch kein ausgerufener Verteidigungsfall (Art. 115a ff. GG), so er in der Systematik als bloßes einfaches Verfassungsrecht gewertet wird, die überpositive, in Art. 1 Abs. 1 GG statuierte und durch Art. 79 Abs. 3 GG absolut geschützte Würde des Menschen weltweit suspendieren oder derogieren.
Die Einhaltung der Wortlautgrenze ist dabei ein fundamentaler Pfeiler der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG). Wo der Wortlaut endet, endet die normative Ermächtigung der Norm.1 Richterliches, exekutives oder gesetzgeberisches Hinzufügen ungeschriebener Ausnahmen – etwa die Konstruktion eines „Feindstrafrechts“, eines übergesetzlichen Notstands oder eines nationalen Überlebensrechts zulasten des menschlichen Lebens – bricht die Verfassung und die Gewaltenteilung.1
| Normative Interpretation der Menschenwürde | Konventionelle staatliche Abwägung | Strikt wortlautgetreue GG-Dogmatik (BVerfG/Objektformel) |
| Status des Kriegsgegners | Feindlicher Kombattant (legitimes Ziel) | „Der Mensch“ (Träger unantastbarer Würde) 1 |
| Abwägung von Rechtsgütern | Staatsinteresse überwiegt Feindesleben | Leben darf niemals gegen Staatszwecke abgewogen werden 1 |
| Wirkung im Krisenfall / Notstand | Grundrechte können ausgesetzt werden | Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) duldet keine „Berührung“ 1 |
| Teleologische Stoßrichtung | Sicherung der territorialen Existenz | Absoluter Schutz des Individuums vor Instrumentalisierung 1 |
4. Die Entterritorialisierung der Bundesrepublik: Der personelle Geltungsbereich ab 1990
Ein weiteres, dogmatisch hochkomplexes und oft übersehenes Element, das zweifelsfrei belegt, dass der bundesdeutsche Staat keinen Raum militärisch verteidigen darf, ist das vollständige Verschwinden des territorialen Geltungsbereichs aus dem Text des Grundgesetzes. Dieser historische Paradigmenwechsel vollzog sich im Rahmen der rechtlichen Umsetzung der Deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990.
4.1 Der historische Wegfall des Artikels 23 a.F. GG
In der klassischen Staatslehre, insbesondere der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek, wird der Staat konstitutiv durch drei Elemente definiert: Staatsgewalt, Staatsvolk und Staatsgebiet.19 Bis zum Jahr 1990 definierte der alte Artikel 23 GG den räumlichen Geltungsbereich der westdeutschen Verfassung explizit, indem er die Länder benannte, in denen das Grundgesetz zunächst galt (beispielsweise Baden, Bayern, Bremen, Hessen etc.), und zugleich die Option offen hielt, dass es „in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt in Kraft zu setzen“ sei.20
Mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 wurde die Rechtslage jedoch fundamental modifiziert. Der alte Artikel 23 GG wurde durch den verfassungsändernden Gesetzgeber bewusst und ersatzlos gestrichen.1 Seit diesem historischen juristischen Einschnitt fehlt im Grundgesetz jedwede formelle räumlich-territoriale Definition des Geltungsbereichs.1 Das heutige Grundgesetz kennt den „Raum“ oder das „Territorium“ nicht mehr als originäre, eigenständige normative Geltungsgrundlage. Stattdessen verweist die Verfassung in ihrer post-1990-Struktur ausschließlich auf einen rein personellen Geltungsbereich.
4.2 Die personelle Anbindung an „das gesamte deutsche Volk“
Sowohl in der neu gefassten Präambel als auch im Artikel 146 GG wird textlich unmissverständlich klargestellt, dass die Verfassung nicht für ein physisches Territorium, sondern für ein spezifisches Personenkollektiv gilt. Artikel 146 GG statuiert in seiner aktuellen Fassung: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“.22
Da der Geltungsbereich des Vertrages somit ausschließlich personell an das Volk gebunden ist 1, und der räumliche Bezugspunkt als Geltungsnorm verfassungsrechtlich getilgt wurde, ergibt sich eine weitreichende methodische Konsequenz: Jede hoheitliche Maßnahme des Staates, insbesondere jede staatliche Belastung oder Inpflichtnahme des Individuums (wie etwa Steuern, Polizeirecht oder im extremsten Fall die Wehrpflicht und die Pflicht zur Landesverteidigung), muss zwingend über den personellen Status des Betroffenen legitimiert werden.1
Der Staat besitzt schlichtweg kein normatives Territorium mehr, dessen bloße physische Betretung oder Anwesenheit darauf eine automatische Unterwerfung unter staatlichen Zwang rechtfertigen würde. Ein richterlicher oder exekutiver Rückgriff auf ein ungeschriebenes Territorialprinzip zur Begründung von militärischer Raumverteidigung oder zur Umgehung der zwingenden personellen Statusprüfung fügt dem Grundgesetz illegitim eine Norm hinzu. Dies stellt einen evidenten Verfassungsbruch dar, da eine Norm wiederbelebt wird, die 1990 durch den Souverän bewusst gestrichen wurde.1
| Verfassungsrechtlicher Geltungsbereich | Bis zum 2. Oktober 1990 | Seit dem 3. Oktober 1990 (Einigungsvertrag) |
| Normative Verankerung im GG | Art. 23 a.F. GG (Aufzählung der Geltungsländer) 20 | Präambel GG und Art. 146 GG 22 |
| Dogmatischer Charakter | Räumlich / Territorial determiniert | Rein personell determiniert („deutsches Volk“) 1 |
| Rechtsadressat der Verfassung | Physische Gebiete (Länder) und deren Insassen | Ausschließlich das „gesamte deutsche Volk“ 22 |
| Militärisch-Strategische Konsequenz | Zwang zur Verteidigung eines definierten Territoriums herleitbar | Keine räumliche Entität vorhanden, für deren Verteidigung Zwang ausgeübt werden dürfte 1 |
4.3 Die Freiwilligkeit des Status „Deutscher“ (Art. 116 GG) und der Animus Possidendi
Wenn der Staat hoheitlichen Zwang nur noch über den nachgewiesenen personellen Status ausüben kann, stellt sich zwingend die Frage nach der rechtsphilosophischen und dogmatischen Natur dieses Status. Das Grundgesetz etabliert in seiner Präambel das Prinzip der autonomen und freiwilligen Selbstbegrenzung. Verfassungsgeber und Verfassungsnehmer sind identisch („hat sich dieses Grundgesetz gegeben“, Präambel).1 Der Eintritt in dieses politische Kollektiv, also die Übernahme des rechtlichen Status „Deutscher“ im Sinne des Artikels 116 GG, geschieht in der Konsequenz der Grundrechte ausschließlich aus freien Stücken.1
Ein angeborener, dem Individuum aufgezwungener Abstammungs-Zwangs-Status würde eklatant gegen das strikte Differenzierungsverbot des Artikels 3 Abs. 3 GG verstoßen, welches verfügt: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft […] benachteiligt oder bevorzugt werden“.1 Die Abstammung darf demnach keine rechtliche Zwangspflicht (wie eine angeborene Staatsangehörigkeitspflicht) begründen.
Folgerichtig ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß § 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) als prozessualer Vorgang definiert („Die Staatsangehörigkeit wird erworben durch…“) und nicht als angeborener Automatismus.1 Die Vollendung dieses Erwerbs erfordert zwingend eine autonome Willenserklärung des Menschen. Analog zur juristischen Definition des Besitzes im Zivilrecht bedarf es eines animus possidendi (eines bewussten Besitzwillens nach § 854 Abs. 1 BGB).1
Dies hat tiefgreifende Konsequenzen für die Analyse der staatlichen Gewaltausübung im militärischen Kontext: Der vorstaatliche Mensch an sich, nackt in seiner reinen menschlichen Existenz, ist kein Verfassungsnehmer dieses Gesellschaftsvertrages.1 Nur derjenige, der sich als „Deutscher“ dem Kollektiv freiwillig und vertraglich unterworfen hat, kann in seinen Rechten überhaupt gemäß den Gesetzesvorbehalten der Deutschengrundrechte (Artikel 2-19 GG) eingeschränkt werden.1 Bei belastenden Verwaltungs- oder Zwangsakten – wie der Einberufung zum Wehrdienst – obliegt dem Staat gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 286 ZPO die absolute Beweislast für diese freiwillige Unterwerfung (Vollbeweis durch den formellen Staatsangehörigkeitsausweis, nicht durch das bloße Indiz eines Personalausweises).1
Der Staat ist somit streng an die individuelle Vertragsfreiheit gebunden. Er kann keine weitreichenden Zwangsmittel für kriegerische Unternehmungen auf eine bloße räumliche Anwesenheit auf einem ohnehin nicht mehr definierten Territorium stützen. Ein Staat, der seine Bürger nicht in die kriegerische Pflicht zwingen darf und kein Territorium besitzt, dessen Verteidigung normativ fundiert ist, ist strukturell verteidigungsunfähig.
5. Das explizite Gewalt- und Kriegsverbot im systematischen Normenkontext
Die methodische Synthese aus der absoluten, vorstaatlichen Würde des Menschen (Aspekt 4) und dem rein personell-vertraglichen, auf Freiwilligkeit basierenden Konstrukt des Geltungsbereichs (Aspekte 34 und 35) führt zu dem logisch unausweichlichen Schluss, dass die Bundesrepublik Deutschland weder Angriffskriege noch sogenannte Verteidigungskriege führen darf. Diese Schlussfolgerung wird durch eine systematische Lektüre der Bestimmungen zur Kriegführung und zur Grundrechtssystematik zementiert.
5.1 Die Wortlautgrenze des Artikels 26 GG und die Vordenker des Parlamentarischen Rates
Das Grundgesetz regelt die Beziehung zur kriegerischen Gewalt explizit in Artikel 26. Dieser Artikel stipuliert unmissverständlich: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen“.23
Es war Carlo Schmid, der in den Beratungen des Parlamentarischen Rates 1948 vehement verdeutlichte, dass der neue Staat nicht mehr über die Instrumente der aggressiven Gewaltanwendung verfügen dürfe, da dies zu dem „Unfug“ geführt habe, für den man nun die Rechnung bezahle.6 Er forderte die zwingende Strafbarkeit für jeden, „der das friedliche Zusammenleben der Völker stört und Handlungen in der Absicht vornimmt, die Führung eines Krieges vorzubereiten“.6 In seinem strengen antimilitaristischen Verständnis, das dem Grundgesetz zugrunde gelegt wurde, umfasste dies sogar scheinbar niederschwellige Vorbereitungen in der Zivilgesellschaft wie die „Fabrikation und den Handel mit Waffen“ oder den „Wehrsport“ in Vereinen.6
Obgleich Artikel 26 GG in seinem Wortlaut explizit den Begriff „Angriffskrieg“ hervorhebt, gebietet die systematische Auslegung unter strikter Einbeziehung von Artikel 1 Abs. 1 GG (wie unter 3.2 detailliert hergeleitet) ein Verbot jeder Art von Kriegführung. Da Art. 1 den Staat absolut verpflichtet, die Würde jedes Menschen weltweit zu achten und das Leben nicht zu instrumentalisieren (Objektformel), stellt jede militärische Handlung, die kausal zum Tod von Menschen führt, eine schwerwiegende Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG dar.1 Eine exklusive Erlaubnis des „Verteidigungskrieges“ ließe sich nur konstruieren, wenn man Art. 1 Abs. 1 GG für den Fall der territorialen Verteidigung suspendieren würde – was jedoch durch die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, die kein Ausnahmerecht kennt, absolut verboten ist.1 Das methodische Begünstigungsprinzip zwingt den Rechtsanwender bei Normkollisionen stets dazu, die Auslegung zwingend zugunsten des Schutzes des unantastbaren Individuums vorzunehmen.1
5.2 Die systematische Zäsur (Art. 1 Abs. 3 GG) und der universelle Geltungsanspruch
Die Dogmatik des Grundgesetzes kennt eine strikte, normativ gewollte Zäsur unmittelbar nach Artikel 1. Das präzise gewählte Wort „nachfolgend“ in Art. 1 Abs. 3 GG („Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“) trennt den universellen Schutzbereich des Artikels 1 strikt von den spezifischen Rechten ab.1
Während die „nachfolgenden“ Rechte (Art. 2-19 GG) vielfach gesetzlichen Vorbehalten unterliegen und durch parlamentarische Mehrheiten eingeschränkt werden dürfen – eben weil sich das Mitglied des vertraglichen Kollektivs (der „Deutsche“ nach Art. 116 GG) diesem Regelwerk freiwillig unterworfen hat –, ist die Schutzpflicht des Staates aus Art. 1 dem vorstaatlichen Menschen gegenüber absolut und unantastbar.1
Da ein feindlicher Kombattant in einem hypothetischen Verteidigungsfall sich dem deutschen Grundgesetzvertragsgeflecht nicht freiwillig unterworfen hat, gelten für ihn logischerweise nicht die Einschränkungsmöglichkeiten und Verhältnismäßigkeitsprüfungen der Art. 2-19 GG, sondern ausschließlich der nackte, unbeschränkte und absolute Schutzbereich der unantastbaren Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Ein militärischer Angriff auf ihn durch staatliche deutsche Organe wäre folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in den universellen Menschenwürdeschutz.1
5.3 Die Illusion der nationalen Verteidigung und das System kollektiver Sicherheit
Bereits die Verfassungsväter erkannten die Obsoleszenz der souveränen nationalen militärischen Macht. Wie Carlo Schmid in seinen Reden aufzeigte, war das Grundgesetz nicht dazu gedacht, eine neue, waffenstarrende souveräne Mittelmacht zu kreieren. Angesichts der historischen Tatsache, dass die elementaren Probleme der Existenz nicht mehr „ausschließlich mit nationalen Mitteln gelöst werden“ könnten, plädierte er dafür, dass das Grundgesetz den reibungslosen Beitritt zu Systemen „kollektiver Sicherheit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit“ ermöglichen müsse.6
Die Verfassung sieht daher in Art. 24 Abs. 2 GG die Einordnung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit vor, um den Frieden in der Welt zu wahren. Doch auch diese supranationale Integration befreit den deutschen Staat niemals von seiner absoluten Bindung an Art. 1 GG. Deutschland darf keine Kompetenzen auf supranationale Bündnisse (wie die NATO oder die Europäische Union) übertragen, wenn dadurch der von Art. 1 geforderte absolute Schutz des menschlichen Lebens vor Instrumentalisierung aufgeweicht oder relativiert würde (siehe hierzu die Integrationsschranke in Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG). Der Staat kann das innerstaatliche Verbot der Tötung von Menschen nicht durch den Beitritt zu einem internationalen Militärbündnis völkerrechtlich „heilen“ oder legalisieren.
6. Zusammenfassende staatsrechtliche Synthese
Die hier vorgelegte stringente, exklusiv auf den Originaltexten des Grundgesetzes und den historischen Entstehungsquellen basierende methodische Rekonstruktion zwingt unausweichlich zu dem Schluss, dass die Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich schlichtweg nicht befugt ist, Gewalt auszuüben, aktiv Krieg zu führen oder sich im Falle eines Angriffs militärisch (unter Tötung von Menschen) zu verteidigen. Diese weitreichende dogmatische Schlussfolgerung beruht auf einer lückenlosen deduktiven Argumentationskette, die das konventionelle Staatsverständnis dekonstruiert:
- Historischer Gründungsakt und Fremdherrschaft: Der bundesdeutsche Staat wurde durch die Vorgaben der Alliierten (Frankfurter Dokumente 1948) und die Arbeit des Parlamentarischen Rates ausdrücklich nicht als neuer Souverän über Leben und Tod konstituiert, sondern als reines, dienendes Schutzinstrument für das Individuum („Modalität der Fremdherrschaft“).6
- Das Anti-Totalitäre Paradigma: Als direkte methodische Lehre aus den Gräueln des Nationalsozialismus wurde das kollektivistische Prinzip „Du bist nichts, dein Volk ist alles“ in sein exaktes normatives Gegenteil verkehrt. Der Mensch steht in der Normenhierarchie absolut und unverhandelbar über dem Interesse des Staates.1
- Die vollständige Entterritorialisierung: Mit der Streichung des Art. 23 a.F. GG durch den Einigungsvertrag 1990 verschwand der räumliche Geltungsbereich aus der Verfassung. Der Staat definiert sich nur noch personell („das gesamte deutsche Volk“, Präambel, Art. 146).1 Er besitzt folglich keinen normativ definierten Raum mehr, den er überhaupt rechtmäßig militärisch verteidigen könnte.1
- Die vertragliche Freiwilligkeit der Statusbindung: Die Bindung an die staatliche Ordnung (der Status als Deutscher nach Art. 116 GG) erfordert zwingend reine Freiwilligkeit (Animus possidendi, § 3 StAG) im Einklang mit dem Differenzierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG). Der Staat kann keine Zwangssolidarität für militärische Zwecke auf Basis von Abstammung oder bloßer Anwesenheit erzwingen.1
- Die absolute Universalität der Würde (Art. 1 GG): Der grammatikalische Wortlaut „Der Mensch“ im Singular schließt ausnahmslos alle Menschen weltweit ein – extraterritorial und unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Die staatliche Gewalt ist verpflichtet, deren Würde zwingend zu achten und zu schützen.1
- Das kategorische Verbot der Instrumentalisierung: Gemäß der verbindlichen Objektformel des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 279) darf menschliches Leben niemals gegen anderes Leben oder übergeordnete staatliche Ziele abgewogen werden.1 Im Krieg tötet der Staat unweigerlich Menschen, um den Erhalt des Staates zu sichern. Dies instrumentalisiert das Individuum (den feindlichen Soldaten) für das Kollektiv und verstößt eklatant gegen die unantastbare Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG).1
Jedes richterliche, exekutive oder legislative Hinzufügen von Ausnahmen zur Ermöglichung der Kriegsführung oder militärischen Verteidigung durchbricht die strikte Wortlautgrenze der Verfassung, ignoriert das systematische Definierungsverbot der vorstaatlichen Menschenrechte und missachtet die vertragliche Identität von Verfassungsgeber und Verfassungsnehmer. Das Grundgesetz verweigert dem staatlichen Kollektiv folglich radikal die Rechtsmacht, das Leben irgendeines Menschen – sei es das eines eigenen Bürgers durch Wehrpflicht oder das eines potenziellen Angreifers durch Abwehrfeuer – für die physische oder institutionelle Erhaltung des Staates zu opfern. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht als klassischer Nationalstaat, sondern als singuläre Rechts- und Vertragsgemeinschaft konzipiert, in der militärische Gewaltakte verfassungsrechtlich absolut, universell und für die Ewigkeit untersagt sind.
Referenzen
- GG-Tabelarische-DekonstruktionV2.pdf
- Laudatio von Bundespräsident Horst Köhler – Bundesregierung, Zugriff am April 5, 2026, https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/laudatio-von-bundespraesident-horst-koehler-799096
- Filmskript (DOCX) – Planet Schule, Zugriff am April 5, 2026, https://www.planet-schule.de/schwerpunkt/recht-und-gesetz/das-grundgesetz-das-grundgesetz-film-102.docx
- Einigkeit – Recht – Freiheit: 10 Jahre nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages: Versuch einer Nachschau – Herder.de, Zugriff am April 5, 2026, https://www.herder.de/stz/wiedergelesen/einigkeit-recht-freiheit-10-jahre-nach-dem-inkrafttreten-des-einigungsvertrages-versuch-einer-nachschau/
- Grundrechtsbindung deutscher Stellen bei nachrichtendienstlicher Tätigkeit im Ausland, Zugriff am April 5, 2026, https://www.bundestag.de/resource/blob/423646/5568637830a7399d06b15672e31a94bc/WD-3-332-07-pdf.pdf
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