Das Grundgesetz ist kein Verwaltungsdokument. Es ist ein Manifest – geboren aus historischem Leid, errichtet als Bollwerk gegen die Entmenschlichung durch das Kollektiv. Es schützt das Individuum nicht nur vor dem Staat, sondern auch vor der Versuchung, sich selbst im System zu verlieren.

Doch die herrschende Praxis zeigt ein anderes Bild:

  • Die staatliche Gewalt, einst als Treuhand für die Würde gedacht, wird verfestigt.
  • Der Mensch, der laut Art. 1 GG „unantastbar“ ist, wird oft nur als Funktionsträger oder Verwaltungsobjekt behandelt.
  • Der Missbrauch geschieht nicht nur durch Machtgier, sondern durch Unwissenheit auf beiden Seiten – bei denen, die ausführen, und bei denen, die sich nicht wehren.

Der Verfassungspilot will diese Kluft sichtbar machen:

  • Er startet mit dem Wertesystem – dem Versprechen der Freiheit.
  • Er durchfliegt die Flugregeln – die Prinzipien der Gewaltenteilung und Rechtsbindung.
  • Er steigt durch die Geschichte – die Bruchlinie von 1949 als ethischer Neubeginn.
  • Er erreicht das Telos – die Würde als Ziel, nicht als Mittel.
  • Er navigiert durch Grammatik und Systematik – die semantische Architektur der Normen.
  • Und er landet in der Zusammenfassung: Die Verfassung ist kein Text. Sie ist ein Anspruch, ein Versprechen an den Mensch!

Um das Grundgesetz zu verstehen muss man es kennen.

Kennst Du das Grundgesetz und seinen Aufbau? Falls ja, prima. Falls nein, warum nicht? Es betrifft Dich täglich.

Wenn Du mit dem was Du erlebst unzufrieden bist, dann kannst nur Du etwas daran ändern.

Die Grundlage für „Veränderung“ bietet das Grundgesetz selber.

Jedoch nur für den „Mensch“ der es versteht und erkennt. Dazu dient meine Arbeit, welche Dir über diese Internetseite und meine Videos zur Verfügung stehen.

Alle Inhalte sind belegt, basieren auf original, allgemein anerkannten Quellen, sowie den, an juristischen Fakultäten gelehrten und in Staatsexamen geprüften Methoden gesetzrechtliche Normen auszulegen.
Ich folge damit dem Bundesverfassungsgericht und gebe Kritikern keine Möglichkeit dies zu widerlegen. Damit beweise ich, dass die herrschende Praxis mittlerweile weit weg vom Grundgesetz ist.

Grundgesetz vs herrschende Praxis

im Rechtsstaat bedeutet, dass staatliches Handeln immer an Recht und Gesetz gebunden ist und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger schützt. Niemand – auch nicht Regierung, Polizei oder Verwaltung – steht über dem Gesetz.

Der Rechtsstaat ist das Gegenmodell zum Unrechtsstaat oder Polizeistaat. Er bedeutet:

  • Keine Willkür durch staatliche Organe
  • Verlässliche Gesetze für alle
  • Unabhängige Gerichte als Garant für Gerechtigkeit
  • Schutz der Grundrechte als Fundament

Rechtsstaat mit Quellen

Für uns Menschen ist dabei von ganz besonderer Bedeutung Art. 20 Abs. 3 GG
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Gebunden

Der Begriff „gebunden“ in Art. 20 Abs. 3 GG bedeutet, dass die Ausübung
staatlicher Gewalt uneingeschränkt und zwingend an Gesetz und Recht
gebunden ist. Es handelt sich um eine absolute Bindung – ein Grad an Bindung, der keiner Steigerung zugänglich und daher nicht steigerbar (Superlativ) ist.
Wesentliche Aspekte:

Nicht relativierbar:
Die Bindung ist nicht abschwächbar oder differenzierbar, d. h. Behörden, Gerichte und Gesetzgeber sind in ihrem jeweiligen Bereich stets vollständig an geltendes Recht gebunden. Es gibt keinen Zustand, in dem sie „ein wenig mehr“ oder „weniger“ gebunden sind.

Ausschluss jeglichen Ermessens oder Beliebigkeit:
Die Staatsgewalt darf nur und ausschließlich nach Maßgabe des Gesetzes handeln; ein darüber hinausgehender Freiraum für eigenständiges, willkürliches Handeln besteht nicht.

Verpflichtung mit höchstem juristischen Rang:
Die Bindung an Gesetz und Recht stellt ein fundamentales Prinzip der verfassungsmäßigen Ordnung dar und ist durch Art. 79 Abs. 3 GG („Ewigkeitsklausel“) besonders geschützt.

Konsequenz für den Staat

Wenn die Staatsgewalten unbedingt und nicht steigerbar „gebunden“ sind, dann braucht es ein Regelwerk der Normauslegung, das sicherstellt, dass diese Bindung nicht ins beliebige willkürlich zerfällt.

Vier Methoden-Lehre

1. Prüfungsstoff im Staatsexamen:
Die Beherrschung der klassischen Auslegungsmethoden – Wortlaut (grammatikalisch), systematisch, historisch und teleologisch – ist ausdrücklich Prüfungsstoff in beiden juristischen Staatsexamina (Erstes und zweites Staatsexamen). Die Prüfungsaufgaben (Klausuren und mündliche Prüfungen) verlangen regelmäßig, dass die Kandidatinnen und Kandidaten Normen unter Anwendung dieser Methoden auslegen und begründen können.

2. Voraussetzung für die spätere Tätigkeit:
Für die Einstellung in den staatlichen juristischen Dienst, z. B. als Staatsanwalt oder Richter, ist die erfolgreiche Absolvierung beider Staatsexamen Voraussetzung. Die Fähigkeit, Normen nach den anerkannten Auslegungsmethoden zu interpretieren und mit ihnen rechtlich zu argumentieren, wird als Basisqualifikation erwartet und im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) auch nochmals praktisch überprüft.

3. Inhaltliche Vermittlung im Studium und Referendariat:
Bereits im Grundstudium wird die Methodenlehre gelehrt und geprüft. Im Referendariat – vor allem in der Arbeitsgemeinschaft für angehende Staatsanwälte und Richter – wird die Anwendung der Methoden vertieft und praktisch eingeübt.

4. Rolle im späteren Beruf:
Ohne die Anwendung der vier Auslegungsmethoden wäre eine gesetzeskonforme, den Anforderungen von Art. 20 Abs. 3 GG genügende Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nicht möglich. Gerichte und Staatsanwaltschaften erwarten rechtsstaatliche Entscheidungs-, Begründungs- und Argumentationskompetenz unter Nutzung dieser Methoden.

Zusammenfassung:
Die Vier Methoden-Lehre ist unverzichtbarer Bestandteil des juristischen Staatsexamens und damit Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Staatsanwalt oder Richter. Sie bildet das methodische Fundament des juristischen Arbeitens im öffentlichen Dienst

Die 4 Methoden

HInweis:

Es gibt keine festgelegte Reihenfolge. Jedoch ist es sinnvoll bei der Auslegung des Grundgesetz mit der Herkunft anzufangen. Daher beginne ich auch die Auflistung in dieser Reihenfolge. Es hat mir geholfen das Grundgesetz viel besser zu verstehen.

Historisch

1. Historische Auslegung

Hier wird auf die Entstehungsgeschichte der Norm abgestellt:

  • Was wollte der Gesetzgeber mit der Norm zum Zeitpunkt ihres Erlasses bezwecken?
  • Welche Motive, Protokolle, Gesetzesbegründungen, Beratungsprotokolle etc. existieren?
  • In welchem historischen und gesellschaftlichen Kontext ist das Gesetz entstanden?

Ziel: Feststellung des ursprünglichen Gesetzgeberwillens und der historischen Rahmenbedingungen.

Telos

2. Teleologische Auslegung (Zweckauslegung)

Diese Methode fragt nach dem Zweck, Sinn und Ziel der Norm:

  • Welches Problem sollte mit der Regelung gelöst werden?
  • Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber (Schutzinteressen, gesellschaftliche Leitwerte)?
  • Wie ist die Norm so auszulegen, dass ihr Zweck bestmöglich erreicht wird?

Ziel: Die Norm so zu verstehen, dass ihr Sinn verwirklicht wird.

Grammatik

3. Grammatikalische (Wortlaut-)Auslegung

Hier wird der Text der Norm untersucht:

  • Was steht wörtlich im Gesetzestext?
  • Wie ist die übliche, grammatikalische Bedeutung der verwendeten Begriffe?
  • Gibt es sprachliche Besonderheiten (z. B. Fachtermini, Definitionen im Gesetz)?

Ziel: Orientierung am eigentlichen Wortlaut und Sprachgebrauch.

Systematik

4. Systematische Auslegung

Es geht um den Zusammenhang einer Norm im System der Rechtsordnung:

  • Wie ist die Norm im Gesetzeswerk eingeordnet?
  • Welche Beziehung hat sie zu anderen Regelungen (z. B. anderen Paragraphen desselben Gesetzes oder anderer Gesetze)?
  • Ist sie Teil eines größeren Regelungssystems (z. B. spezielles vs. allgemeines Recht)?

Ziel: Die Bedeutung der Norm soll im Kontext des Gesamtsystems erschlossen werden.

Folgerichtig

Grundsätzlich gilt: Ein Auslegungsergebnis, das allen vier Methoden (Grammatik, Systematik, Historie und Teleologie) gerecht wird und sich mit sämtlichen methodischen Erkenntnissen in Einklang bringen lässt, ist einem solchen Ergebnis vorzuziehen, dass nur auf einzelnen Auslegungsschritten basiert oder dem bei anderen Methoden gewichtige Bedenken entgegenstehen. Die so gefundene Lösung ist besonders überzeugend, rechtssicher und – was im deutschen Rechtsstaat von zentraler Bedeutung ist – kontrollierbar und nachvollziehbar.

Dies gilt insbesondere im Lichte von Art. 1 GG:
Alle Auslegungsmethoden und das daraus abgeleitete Ergebnis müssen stets im Einklang mit dem Schutz der Menschenwürde stehen. Die Beachtung des absoluten Vorrangs der Menschenwürde ist unverzichtbar; dies bildet die Schranke und zugleich die Orientierung jeder juristischen Auslegung. Gibt es mehrere vertretbare Deutungen einer Norm, ist immer die Auslegung zu wählen, die dem Schutz und der Achtung der Menschenwürde am besten entspricht.
Selbst wenn alle Methoden einen Auslegungsspielraum zulassen, darf keine Lösung getroffen werden, die gegen den Geist oder den Inhalt von Art. 1 GG verstößt.

Kurz:

  • Ein Ergebnis, das alle vier Methoden vereint, ist methodisch am besten abgesichert.
  • Jede Auslegung muss – unabhängig von der Methode – Art. 1 GG achten; er ist grundlegende inhaltliche Grenze und Richtschnur für jedes Ergebnis.

Subjektive Auslegung

Subjektive Auslegung

Die subjektive Auslegung ist die Methode, bei der der konkrete Wille des historischen Gesetz- oder Verfassungsgebers zu ermitteln versucht wird.

  • Es wird gefragt: Was wollten die Normgeber (etwa der Parlamentarische Rat beim Grundgesetz) mit dieser Regelung tatsächlich erreichen?
  • Herangezogen werden dabei Gesetzesmaterialien, wie Protokolle, Debattenbeiträge, Begründungen, Begleitschreiben und Entwurfsfassungen.
  • Der Fokus liegt ausschließlich auf der subjektiven Intention derer, die die Norm geschaffen haben.
  • Die subjektive Auslegung zielt auf den „ursprünglichen Sinn“ (Original Intent) der Vorschrift.

Unterschied zur historischen Auslegung

Die historische Auslegung ist ein weiteres klassisches Auslegungsmittel und beschäftigt sich zwar auch mit der Entstehungsgeschichte, geht aber über den subjektiven Willen der Autoren hinaus:

  • Sie bezieht neben dem Gesetzgeberwillen auch die gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Hintergründe der Zeit ein.
  • Es werden z.B. äußere Umstände, politische Debatten, gesellschaftliche Verhältnisse, internationale Einflüsse, Erfahrungswerte (wie die nationalsozialistische Vergangenheit beim GG) mit berücksichtigt.
  • Die historische Auslegung nimmt also eine objektivierende Betrachtung der Entstehungszeit und des historischen Kontextes vor.

Zusammengefasst:
Subjektive Auslegung = nur die innere Vorstellung der Normgeber
Historische Auslegung = subjektiver Wille plus objektiver Gesamtzusammenhang und Zeitumstände

Unterschied zur teleologischen Auslegung

Die teleologische Auslegung (Zweckauslegung) ist grundsätzlich gegenwartsorientiert und fragt nicht, was die Schöpfer der Norm damals konkret wollten, sondern welchen Zweck oder Sinn die Norm heute im geltenden Rechtssystem erfüllen soll:

  • Sie ermittelt den Normzweck: Wozu dient die Vorschrift? Welches Schutzziel soll sie verwirklichen?
  • Dabei kann der Gesetzgeberwille ein Ausgangspunkt sein, aber der Sinn der Norm kann sich mit gesellschaftlicher, technischer oder rechtlicher Entwicklung wandeln (dynamische Auslegung).
  • Gerade im Verfassungsrecht (insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) findet häufig eine teleologische Fortentwicklung statt: Der „Sinn“ der Norm wird dem Wandel der Gesellschaft angepasst – natürlich im Rahmen der Verfassung.

Zusammengefasst:
Subjektive Auslegung = ursprünglicher Wille der Normgeber
Teleologische Auslegung = aktueller Sinn und Zweck der Norm, auch im Lichte neuer Entwicklungen

Fazit

  • Subjektive Auslegung: Nur der tatsächlich historische Wille der Normgeber steht im Zentrum.
  • Historische Auslegung: Zusätzlich der größere historische Kontext und die objektiven Entstehungsumstände zur Zeit der Normschaffung.
  • Teleologische Auslegung: Ziel, Funktion und heutige Sinnrichtung der Norm als Maßstab – kann sich von ursprünglichen Zielen lösen.

Gerade beim Grundgesetz sind alle drei Auslegungsmethoden wichtig und können – je nach Fragestellung – in ihrer Bedeutung unterschiedlich gewichtet werden. Das BVerfG betont aber immer, dass die Menschenwürde (Art. 1 GG) und die grundsätzlichen Wertentscheidungen des GG als Richtschnur für jede Methode dienen.

Schlusswort

Nun hast Du eine Grundlage um meiner Arbeit zu folgen und um das Grundgesetz besser zu verstehen.
An der Stelle möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass die herrschende Praxis nicht das Grundgesetz widerspiegelt, sondern die gängige Auslegung. Damit sage ich nicht, dass dies absichtlich zum systematischen Verfassungsbruch kommt, sondern meist fehlgeleitete Menschen in öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisen als Teil der Staatsgewalt sind ohne sich ihrer Pflichten bewusst zu sein.

In meiner Arbeit verwende ich die Werkzeuge, die der Staat selbst nutzt und die allgemein anerkannt sind. Damit ist es möglich meinen Argumenten und der strukturierten Arbeit zu folgen. Darauf basierend, ist es schwer bis unmöglich auf gleicher Basis die Ergebnisse zu widerlegen.