Die systematische Umsetzung des Telos „Nie wieder“ und „Mensch vor Staat“
1. Die Verwendung des Begriff „Mensch“
Vorweg Normentypen:
A. Deklaratorische Normen (Die Anerkennung des Seins)
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Kerninhalt: Diese Normen „schaffen“ nichts Neues, sie stellen eine Wahrheit fest, die bereits vor dem Gesetz existiert.
- Beispiel § 1 BGB: Die Feststellung, dass die Rechtsfähigkeit mit der Geburt des Menschen beginnt.
- Rechtsfähig zu sein ist ein Potential und das beginnt mit vollendung der Geburt.
B. Begünstigende Normen (Die Schutzgarantie)
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Kerninhalt: Diese Normen ziehen aus dem Menschsein Rechte ab, die der Staat aktiv gewähren oder schützen muss.
- Beispiel Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Diese Norm stellt jeden Mensch gleichwertig vor das Gesetz
C. Belastende Normen (Die Schutzpflicht durch Abwehr)
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Kerninhalt: Hier wird der Begriff „Mensch“ oft verwendet, um das Schutzobjekt einer staatlichen Strafgewalt zu definieren.
- Beispiel § 211 StGB (Mord): „Wer einen Menschen tötet…“
- Analyse: Für den Täter ist die Norm belastend (Strafandrohung), aber der Begriff „Mensch“ wird hier verwendet, um das höchste Rechtsgut zu definieren. Die Belastung des Einzelnen dient hier zwingend dem Schutz des Gläubigers Mensch.
Beispielhafter Auszug
| Rechtsquelle | Norm | Wortlaut (Auszug) | Charakter des Begriffs „Mensch“ | Analyse der Rollenverteilung |
| Grundgesetz | Art. 1 Abs. 1 | „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ | Deklaratorisch | Der Mensch ist Gläubiger der Würde. Der Staat ist absoluter Schuldner der Schutzpflicht. |
| Grundgesetz | Art. 3 Abs. 1 | „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ | Begünstigend | Der Mensch erhält einen universellen Anspruch (Forderungsrecht) gegen staatliche Willkür. |
| Bürgerliches Gesetzbuch | § 1 | „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt…“ | Deklaratorisch | Anerkennung der Existenz des Gläubigers ab Geburt. Die „Person“ ist hier nur die rechtliche Hülle. |
| Strafgesetzbuch | § 211 | „Wer einen Menschen tötet…“ | Schützend | Belastung trifft das „Wer“ (Rolle). Der „Mensch“ ist hier das geschützte Gut (Gläubiger des Lebens). |
| Strafgesetzbuch | § 239 | „Wer einen Menschen einsperrt…“ | Schützend | Belastung trifft das „Wer“. Der „Mensch“ ist Gläubiger der Fortbewegungsfreiheit. |
| Völkerrecht (EMRK) | Art. 1 | „…jeden ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Menschen…“ | Begünstigend | Überstaatliche Sicherung des Gläubigerstatus gegenüber allen staatlichen Schuldnern. |
| Arbeitsschutzgesetz | § 2 | „…menschengerechte Gestaltung der Arbeit.“ | Begünstigend | Der Mensch darf nicht als Objekt/Sache (Maschine) behandelt werden. |
| Grundgesetz | Art. 1 Abs. 2 | „…unveräußerlichen Menschenrechten…“ | Deklaratorisch | Feststellung, dass diese Rechte dem Menschen bereits „gehören“, bevor der Staat sie festschreibt. |
Die „Eiserne Regel“ der Normenanwendung
Aus der Analyse ergibt sich ein verbindliches Prüfschema für jeden Rechtsanwender (Richter, Beamte, Juristen):
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Status-Check (Der Gläubiger-Vorbehalt): Da der Begriff „Mensch“ im gesamten Normengefüge ausschließlich deklaratorisch (anerkennt das Vorhandensein), begünstigend (verleiht Rechte) oder schützend (wehrt Gefahren ab) verwendet wird, ist er eine belastungsfreie Zone.
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Abstraktionspflicht: Sobald eine staatliche Maßnahme eine Belastung (Eingriff, Zwang, Strafe) darstellt, darf sie sich nie gegen das „Menschsein“ richten, sondern nur gegen die rechtliche Rolle (das „Wer“, die „Person“, den „Teilnehmer“).
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Auslegungsverbot: Eine Interpretation, die eine Belastung unmittelbar auf die Eigenschaft als „Mensch“ zurückführt, verstößt gegen die historische Intention („Nie wieder“ – Schutz vor Entmenschlichung) und die teleologische Struktur des Grundgesetzes.
Warum der Rechtsanwender dieser Regel folgen muss
Die Bindung an diese Systematik ist keine Option, sondern eine Pflicht aus Artikel 20 Absatz 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 GG:
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Unmittelbare Geltung: Die Grundrechte binden die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Da Artikel 1 den Menschen als vorstaatliches Subjekt definiert, ist jede Verwaltungspraxis rechtswidrig, die den Menschen wie eine Sache (Objekt) behandelt.
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Identitätsschutz: Würde ein Rechtsanwender den Begriff „Mensch“ belastend auslegen, würde er den Ewigkeitskern (Art. 79 Abs. 3) berühren. Er würde damit die Identität der Verfassung verletzen, die den Staat als Schuldner der Würde definiert.
„Der Begriff ‚Mensch‘ ist im deutschen Recht eine Immunitätsformel. Er markiert die Grenze, an der die staatliche Verfügungsgewalt endet und die Achtungspflicht beginnt. Wer den Menschen belastet, verlässt den Boden der verfassungsmäßigen Ordnung.“

Der „Ewigkeitskern“ als Schutzschild des Gläubigers
Wenn wir Ihr Zwischenfazit konsequent zu Ende denken, ergibt sich für die Architektur des Grundgesetzes folgende unumstößliche Logik:
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Die Hierarchie der Existenz: Artikel 1 steht nicht deshalb am Anfang, weil er die erste Regel ist, sondern weil er die Existenz des Gläubigers (Mensch) feststellt, bevor der Staat (Schuldner) überhaupt rechtlich handeln darf.
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Die Sperrwirkung von Art. 79 Abs. 3: Diese Norm wirkt wie ein „reaktives Immunsystem“. Sie besagt: Selbst wenn das Volk (als verfassungsgebende Gewalt) oder das Parlament (als verfassungsändernde Gewalt) sich entscheiden würde, den Staat wieder über den Menschen zu stellen, wäre dieser Akt null und nichtig.
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Das „Nie wieder“ als teleologischer Anker: Die historische Erfahrung lehrte, dass der Staat dazu neigt, den Menschen zum Objekt (Statistik, Masse, Material) zu machen. Art. 79 Abs. 3 zementiert, dass der Mensch niemals wieder als Mittel zum Zweck staatlicher Ziele definiert werden darf.
Systematische Visualisierung der Unveränderlichkeit
- Artikel 1 GG: Die Unantastbarkeit des Menschen und die damit verbundene staatliche Achtungs- und Schutzpflicht.
- Damit untrennbar verbunden der Grundsatz Mensch Gläubiger => Staat Schuldner
- Artikel 20 Abs. 3 GG: Die untrennbare Bindung der Verwaltung und Rechtsprechung an Gesetz und Recht.
- Damit ist der Schuldner Staat untrennbar mit Artikel 1 GG in der Anwendung aller Gesetze und Normen verbunden.
- Artikel 79 Abs. 3 GG: Macht Artikel 1 und 20 Abs. 3 unberührbar.
- Damit ist der Kern des Grundgesetz auf „Ewig“ vor Manipulation im Sinne Nie wieder und Mensch vor Staat systematisch absolut geschützt.
Wenn der Staat beginnt, den Menschen zu definieren, statt ihn nur deklaratorisch anzuerkennen, überschreitet er die Grenze des Art. 79 Abs. 3 GG. Er würde damit versuchen, eine Ordnung wiederherzustellen, die das Grundgesetz mit dem Telos „Nie wieder“ für alle Zeiten ausgeschlossen hat.