Die teleologische Auslegung des Grundgesetzes fragt nach dem Zweck, dem inneren Ziel – dem Telos – der Verfassungsordnung. Dieses Telos ist nicht abstrakt, sondern historisch aufgeladen: Es ist die Antwort auf die systematische Entmenschlichung im Nationalsozialismus, auf die Vergottung des Staates und die Auslöschung individueller Freiheit. Die Sieger des Zweiten Weltkriegs forderten nicht nur eine neue Ordnung – sie verlangten eine Verfassung, die den Menschen schützt, nicht das Kollektiv verherrlicht.
Die Frankfurter Dokumente von 1948 formulierten den Auftrag klar: Die neue Ordnung muss „garantierte Rechte und Freiheiten“ für den einzelnen Menschen sichern. Nicht das Volk als abstrakte Einheit, sondern der konkrete Mensch sollte geschützt werden. Diese Forderung war eine direkte Reaktion auf die NS-Ideologie, die das Individuum dem „Volkskörper“ unterordnete und ausgrenzte, verfolgte, vernichtete.
„Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“ – Formulierung aus dem Herrenchiemsee-Konvent, 1948
In seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 formulierte Carlo Schmid das Telos der neuen Verfassung mit philosophischer Klarheit:
Mensch vor Staat
„Der Mensch soll Rechte haben, über die auch der Staat nicht verfügen kann.“ „Der Mensch ist Zweck, der Staat ist Mittel.“
„Nie Wieder!“
Die Protokolle des Parlamentarischen Rates sind durchzogen vom Geist des „Nie wieder“. Hermann Brill warnte:
„Wir dürfen den Staat nicht wieder vergöttlichen. Er hat dem Menschen zu dienen.“
Präambel
Die Präambel des Grundgesetzes ist keine Einleitung – sie ist ein Bekenntnis. Sie formuliert den Telos explizit:
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen […] hat sich das Deutsche Volk dieses Grundgesetz gegeben.“
Hier spricht der Souverän nicht als Herrscher, sondern als Diener. Die Selbstverpflichtung zur Verantwortung vor dem Menschen ist die teleologische Klammer der gesamten Verfassung. Sie macht deutlich: Der Staat ist nicht Ursprung der Rechte, sondern deren Garant. Er ist nicht Ziel, sondern Mittel.
Die teleologische Auslegung des Grundgesetzes offenbart einen klaren, historisch begründeten Zweck:
Den absoluten Schutz des Individuums vor dem Staat.
Die Frankfurter Dokumente, die Protokolle des Parlamentarischen Rates und die Präambel zeigen: Der Mensch ist nicht Teil eines Kollektivs, sondern unverfügbares Subjekt. Der Staat hat zu dienen – nicht zu herrschen.
Abwehrrecht gegen den Staat: Freiheit bedeutet hier nicht bloß Handlungsfreiheit im Alltag, sondern ein unverfügbares Recht, das der Staat nicht antasten darf. Der Staat darf den Menschen nicht instrumentalisieren, nicht zum Mittel für seine Zwecke machen.
Singularität des Menschen: Es geht um den Mensch Singular – nicht „das Volk“, nicht „die Masse“. Jeder einzelne Mensch ist Träger von Würde und Freiheit, unabhängig von Zugehörigkeit, Herkunft oder Nutzen für das Kollektiv.
Nie wieder Vergottung des Staates: Die NS-Zeit zeigte, was passiert, wenn der Staat über den Menschen gestellt wird. Freiheit im absoluten Sinn heißt: Der Staat ist dienende Ordnung, niemals Selbstzweck.
Carlo Schmid formulierte es so:
„Der Mensch ist Zweck, der Staat ist Mittel.“
„Wir setzen an die Spitze der Grundrechte das Bekenntnis zur Würde des Menschen – uneingeschränkt, unantastbar, als höchste Verpflichtung des Staates und mit Wirkung gegenüber jeder Staatsgewalt.“ (vgl. Hauptausschuss, 3. Sitzung, 19.11.1948; Redebeiträge u.a. Carlo Schmid und Elisabeth Selbert)
Carlo Schmid betonte in der Plenardebatte:
„Die Würde des Menschen ist jene Grenze, an der jede Staatsgewalt letztlich Halt zu machen hat. Sie darf niemals angetastet werden – aus keinem Grund, mit keinem Ziel.“
Elisabeth Selbert führte aus:
„Der verfassunggebende Wille war, dem Staat klare Schranken zu setzen. Die Menschenwürde steht über dem Zugriff des Staates. Sie darf nie wieder zur Disposition einer Mehrheit stehen oder durch Gesetz relativiert werden.“
„Die Menschenrechte sind nicht vom Staat geschaffen, sondern für ihn verbindlich. Sie stammen aus der Natur des Menschen, sind vorstaatlich.“ (Ausschuss für Grundrechte, 11. Sitzung)
Otto Suhr formulierte:
„Gerade die Erfahrung aus dem Desaster der Jahre 1933–1945 zwingt uns, den Menschen niemals wieder zum Objekt zu machen. Die Würde ist unantastbar und muss es bleiben, sonst ist die Demokratie wertlos.“
Wo die Menschenwürde berührt wird, endet die staatsgestaltende Macht und das Recht zur Einschränkung. Nicht einmal im Ausnahme- oder Notstand darf die Menschenwürde berührt werden.“
„Es gibt keine Güterabwägung über der Würde des Menschen.“
(Zusammenfassungen aus Schlussberichten und Beratungsprotokollen)
Die Materialien, Debatten und Protokolle des Parlamentarischen Rates zeigen unmissverständlich:
Was im Grundgesetz als „unantastbar“ formuliert wurde, sollte niemals relativiert werden. Jede Relativierung ist eine nachträgliche Interpretation, nicht aber gewollter Kern des GG. Dauerhafter und bedingungsloser Schutz des Individuums vor jedem Zugriff – das ist der unantastbare Kern des deutschen Verfassungsrechts.